Dass gerade ein solcher Wille gefehlt habe, habe der gegnerische Rechtsanwalt freimütig eingestanden, da er in seiner Prozesseingabe ausführte, die Löschung der Schuld sei ohne Erklärung erfolgt. Ein Ausgleichstatbestand liege aber auch deshalb nicht vor, weil einerseits nicht die Erblasser ein Guthaben gelöscht haben, da nicht klar sei, wer zum relevanten Zeitpunkt Aktionär der A. AG 8 gewesen war, und weil anderseits die gelöschte Kontokorrentposition keine rechtswirksame Forderung gewesen sei.