Aufgrund der Beweislastverteilung hätten die Berufungskläger beweisen müssen, dass effektiv eine Schuld von P. K. gegenüber den Eltern in der Höhe von Fr. 122'641.44 bestanden hatte, dass diese Schuld zur Verschaffung eines Vermögensvorteils erlassen wurde und dass P. K. seinen Willen zum Schuldenerlass kundgetan hatte. Dass gerade ein solcher Wille gefehlt habe, habe der gegnerische Rechtsanwalt freimütig eingestanden, da er in seiner Prozesseingabe ausführte, die Löschung der Schuld sei ohne Erklärung erfolgt.