Vorliegend sei zudem zweifelsfrei niederländisches Erbrecht anwendbar, welches – im Gegensatz zum Schweizer Recht – natürliche Verpflichtungen nicht der Ausgleichspflicht unterstellen würde, weshalb bereits deshalb die Berufung abzuweisen sei. Aufgrund der Beweislastverteilung hätten die Berufungskläger beweisen müssen, dass effektiv eine Schuld von P. K. gegenüber den Eltern in der Höhe von Fr. 122'641.44 bestanden hatte, dass diese Schuld zur Verschaffung eines Vermögensvorteils erlassen wurde und dass P. K. seinen Willen zum Schuldenerlass kundgetan hatte.