Die Theorie über die Uneinbringlichkeit würde ferner nicht verfangen, da P. K. ein Vermögen von mehreren Fr. 100'000.-- besessen habe. Vorliegend sei zudem zweifelsfrei niederländisches Erbrecht anwendbar, welches – im Gegensatz zum Schweizer Recht – natürliche Verpflichtungen nicht der Ausgleichspflicht unterstellen würde, weshalb bereits deshalb die Berufung abzuweisen sei.