Diese Kontokorrentposition habe eine blosse buchhalterische Bilanzposition dargestellt, welche nach dem damaligen übereinstimmenden Parteiwillen nie und nimmer eine effektive Verbindlichkeit zur Folge gehabt haben konnte. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb gerade P. K., der mit seinen Eltern im Streit lag, ein Abschiedsgeschenk habe erhalten sollen. Die Theorie über die Uneinbringlichkeit würde ferner nicht verfangen, da P. K. ein Vermögen von mehreren Fr. 100'000.-- besessen habe.