Da weder die Löhne noch der Pachtzins vollständig von der A. AG hätten bezahlt werden können, hätten Sanierungsmassnahmen ergriffen werden müssen, wonach die von der A. AG erbrachten Lebenshaltungskosten und die laufenden Kosten für das Hotel A. in Form von Kontokorrentpositionen als Aktivum der A. AG in der Bilanz hätten ausgewiesen werden müssen, um keine Überschuldungssituation ausweisen zu müssen. Diese Kontokorrentposition habe eine blosse buchhalterische Bilanzposition dargestellt, welche nach dem damaligen übereinstimmenden Parteiwillen nie und nimmer eine effektive Verbindlichkeit zur Folge gehabt haben konnte.