Der vereinbarte Pachtzins habe Fr. 45'000.-- pro Jahr betragen. Da der Pachtzins ebenfalls nicht habe bezahlt werden können, habe die A. AG teilweise für den laufenden Unterhalt des Hotels N. aufkommen müssen. Da weder die Löhne noch der Pachtzins vollständig von der A. AG hätten bezahlt werden können, hätten Sanierungsmassnahmen ergriffen werden müssen, wonach die von der A. AG erbrachten Lebenshaltungskosten und die laufenden Kosten für das Hotel A. in Form von Kontokorrentpositionen als Aktivum der A. AG in der Bilanz hätten ausgewiesen werden müssen, um keine Überschuldungssituation ausweisen zu müssen.