Es sei aber spätestens mit dem Schreiben des Rechtsvertreters der Berufungskläger an den Präsidenten der Vorinstanz bewiesen, dass P. K. seit 21. März 1979 Alleinaktionär der Kurhaus C. AG sei. Ebenso klar sei, dass die Familie P. K. während ihrer Anstellung bei der A. AG in den Jahren 1973 bis 1982 zu einem Hungerlohn arbeiten musste, wobei nach dem übereinstimmenden Parteiwillen die A. AG zusätzlich für alle Lebenshaltungskosten der Familie P. K. haben aufkommen müssen. Von 1979 bis 1982 hatte P. K. als Alleinaktionär der Kurhaus C. AG das Hotel A. an die A. AG verpachtet. Der vereinbarte Pachtzins habe Fr. 45'000.-- pro Jahr betragen.