c) Der Rechtsanwalt der Berufungsbeklagten verlangte in seinem Parteivortrag die vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Gutheissung der Anschlussberufung. Vorliegend sei entscheidend, wer zum Zeitpunkt der Löschung der buchhalterischen Forderung Aktionär der A. AG war. Diese Frage könne anhand der im Recht liegenden Akten nicht beantwortet werden. Es sei aber spätestens mit dem Schreiben des Rechtsvertreters der Berufungskläger an den Präsidenten der Vorinstanz bewiesen, dass P. K. seit 21. März 1979 Alleinaktionär der Kurhaus C. AG sei.