Zudem seien die vorinstanzlichen amtlichen wie ausseramtlichen Kosten zu hoch, da die Rechtsabklärungen der Gegenpartei unnötig und die Urteilsbegründung dürftig gewesen seien. Nach dem Parteivortrag gab der Rechtsvertreter der Berufungskläger sein Plädoyer zu den Akten. 7