Schliesslich sei auch die steuerliche und die buchhalterische Seite von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden; denn die Steuerverwaltung habe die Ausbuchung nicht anerkannt, da diese nicht gerechtfertigt gewesen sei und folglich eine Bereicherung des Beklagten darstellen würde. Ein Ausgleich sei sowohl nach schweizerischem als auch nach holländischem Erbrecht geschuldet, weshalb die Berufung gutzuheissen sei. Zudem seien die vorinstanzlichen amtlichen wie ausseramtlichen Kosten zu hoch, da die Rechtsabklärungen der Gegenpartei unnötig und die Urteilsbegründung dürftig gewesen seien.