Partei in den Rechtsschriften nominiert worden sei. Wenn der Zeuge aber schon nachträglich zugelassen worden sei, so hätte den Berufungsklägern nicht auch noch das Fragerecht eingeschränkt werden dürfen. Die beklagtische Urkunde Nummer 14 sei zudem zufolge Umgehung des Zeugenbeweises aus dem Recht zu weisen. Im angefochtenen Urteil fehle auch eine Auseinandersetzung mit der Zeugenaussage Zeuge C.. Dieser habe nämlich erklärt, die Schuld von rund Fr. 122'000.-- sei wegen Uneinbringbarkeit gestrichen worden. Schliesslich sei auch die steuerliche und die buchhalterische Seite von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden;