Es bestehe folglich kein Grund zur Annahme, die Buchhaltung und das Ergebnis des Fachmannes Zeuge A. seien falsch. Selbst die damalige Frau von P. K. habe nichts von vereinbarten und höheren Gegenpositionen oder von Ersatz für offensichtlich zu niedrigen Löhnen gewusst. Der Fachmann Zeuge A. sei zudem zum Schluss gelangt, die fragliche Schuld von rund Fr. 122'000.-- sei abgeschrieben und nicht durch Verrechnung getilgt worden. Obschon diese Meinung des Fachmannes in Widerspruch zu den schriftlichen Behauptungen der Herren Zeuge B. und Zeuge C. stünden, habe die Vorinstanz kommentarlos die Meinung letzterer vertreten. Ferner habe der Zeuge B. nicht gehört werden dürfen, da er von keiner