Schliesslich sei der Lohn der Ehefrau von P. K. ohne Belang; dennoch habe die Vorinstanz diesen Lohn in ihre Erwägungen miteinbezogen. Aus allen diesen Gründen sei das Urteil zufolge Verweigerung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Auch die Abmachungen zwischen der C. AG und der A. AG bezüglich des Pachtzinses seien nicht bewiesen und in vorliegendem Verfahren ohnehin nicht von entscheidender Bedeutung. P. K. habe gegenüber seinem Vater bzw. der A. AG nie eine Forderung gestellt. Es bestehe folglich kein Grund zur Annahme, die Buchhaltung und das Ergebnis des Fachmannes Zeuge A. seien falsch.