A. an die A. AG verkauft, obschon hierfür jeglicher Beweis fehlen würde. Es sei auch nirgends im angefochtenen Urteil ausgeführt worden, wie hoch der nicht beglichene Pachtzins und der angemessene Lohn sei. Die Vorinstanz habe lediglich festgehalten, dass die Pachtzinsausstände und die Differenz zwischen dem ausbezahlten und dem angemessenen Lohn die ausgebuchte Forderung von rund Fr. 122'000.-- übersteigen würden. Auch dafür, dass es sich bei der Ausbuchung um einen Ausgleich für den Verzicht finanzieller Art handeln würde, würden jegliche Belege fehlen. Schliesslich sei der Lohn der Ehefrau von P. K. ohne Belang;