b) In seinem mündlichen Parteivortrag führte der Rechtsvertreter der Berufungskläger aus, an den Berufungsanträgen werde weiterhin festgehalten. Das Urteil sei in formeller und materieller Hinsicht ungenügend. Weder auf die in den Rechtsschriften noch die im Plädoyer aufgeführten wesentlichen Fakten sei die Vorinstanz rechtsgenüglich eingegangen. So könne dem Urteil nicht entnommen werden, worüber er eine Befragung der Parteien bzw. eine Beweisaussage beantragt habe. Ferner sei die Vorinstanz einfach davon ausgegangen, P. K. habe das Hotel 6