K. a) Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. September 2002 vor dem Kantonsgericht Graubünden waren die Berufungskläger teilweise persönlich mit ihrem Rechtsvertreter sowie der Rechtsanwalt der Berufungsbeklagten anwesend. F. K. war nicht anwesend und wurde auch nicht vom Anwalt der Berufungsbeklagtren vertreten. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichtes wurden keine Einwendungen erhoben.