J. Die Beklagten P. K., A. K. und B. K. erklärten daraufhin am 25. Juni 2002 Anschlussberufung mit folgenden Anträgen: „1. Ziff. 2 Abs. 2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch den nachfolgenden Wortlaut zu ersetzen: ‚Die Kläger werden ausserdem verpflichtet, unter solidarischer Haftung die Beklagten P. K., A. K. und B. K. insgesamt mit Fr. 29'800.-- (inkl. 7.6 % MwST) zu entschädigen.’ 2. Unter voller Kosten- und solidarischer Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten.“