3. Es sei festzustellen, dass vorerwähnter Betrag auf alle Erben anteilmässig zu teilen ist, weshalb P. K. zu verpflichten ist, jedem klagenden Miterben Fr. 13'626.-- zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2000 zu bezahlen. 4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für alle Instanzen zulasten des Beklagten P. K..“