I. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein liessen die Kläger am 14. Juni 2002 Berufung an das Kantonsgericht erklären mit folgenden Anträgen: „1. Das Urteil das [recte: sei] vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass P. K. einen ausgleichspflichtigen Betrag von Fr. 122'641.44 zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2000 in die Nachlässe seiner Eltern schuldet. 3. Es sei festzustellen, dass vorerwähnter Betrag auf alle Erben anteilmässig zu teilen ist, weshalb P. K. zu verpflichten ist, jedem klagenden Miterben Fr. 13'626.-- zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2000 zu bezahlen.