Das Gericht gelangte unter Anwendung des Schweizer Rechts zum Schluss, dass die Löschung der buchhalterisch gegenüber P. K. bestehenden Forderung unabhängig davon, ob die Forderung je bestanden habe, nicht zur Ausgleichung zu bringen sei, da die allfällige Zuwendung nicht unentgeltlich erfolgt sei; denn bereits eine grobe Berechnung ergebe, dass die Lohneinbussen von P. K. und dessen Ehefrau zusammen mit den 5 ausstehenden Pachtzinsen die 1985 allenfalls erlassene Schuld von Fr. 122'641.44 übersteigen würde.