H. Mit Urteil vom 7. März 2002, mitgeteilt am 30. Mai 2002, wies das Bezirksgericht Hinterrhein die Klage ab. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von Fr. 9‘500.-- (Gerichtsgebühren von Fr. 8'750.--, Schreibgebühren von Fr. 480.-- und Barauslagen von Fr. 270.--) gingen zu Lasten der Kläger, welche zudem verpflichtet wurden, die Beklagten mit Fr. 29'800.-- zu entschädigen. Das Gericht gelangte unter Anwendung des Schweizer Rechts zum Schluss, dass die Löschung der buchhalterisch gegenüber P. K. bestehenden Forderung unabhängig davon, ob die Forderung je bestanden habe, nicht zur Ausgleichung zu bringen sei, da die allfällige Zuwendung nicht unentgeltlich erfolgt sei;