b) In seinem mündlichen Parteivortrag führte der klägerische Rechtsvertreter aus, am Rechtsbegehren gemäss Leitschein werde festgehalten. Zu prüfen bleibe das Vorliegen eines ausgleichspflichtigen Schulderlasses gemäss Art. 626 Abs. 2 ZGB; denn Zeuge A., diplomierter Wirtschaftsprüfer, sei in seinem Schreiben vom 19. Oktober 2000 zum Schluss gelangt, die Abschreibung der Darlehensschuld von P. K. im Betrag von Fr. 122'641.44 könne als Erbvorbezug angesehen werden (KB 8). Für die Behauptung, P. K. habe noch Lohnzahlungen und Pachtzinsen zugute, fehle ein ausreichender Beweis. Zudem habe P. K. früher keine solche Forderungen gestellt.