2. Es sei festzustellen, dass vorerwähnter Betrag auf alle Erben anteilmässig zu teilen ist, weshalb P. K. zu verpflichten sei, jedem klagenden Miterben Fr. 13'626.-- zuzüglich 5 % Zins ab 31. Dezember 1985 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von P. K.. Beklagtisches Rechtsbegehren: 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher (solidarischer) Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Kläger.“