B. Die Kinder haben als Erben den Nachlass ihrer Eltern grundsätzlich bereits geteilt. Eine Ausnahme wurde in Ziff. 8 des Teilungsvertrages vom 10. Mai 1999 gemacht. Darin wurde festgehalten: „Nicht erfasst in vorliegender Teilung ist die Saldierung des Kontokorrents von P. K. in der A. AG über Fr. 122'000.-- zugunsten P. K.s aus dem Jahre 1985, und die Angelegenheit N. sowie allfällige Gegenforderungen P. K.s.“ (KB 7)