betreffend Erbteilung, hat sich ergeben: A. D. K. und R. K. haben je ein am 5. Dezember 1980 in niederländischer Sprache notariell beurkundetes Testament hinterlassen und das Erbrecht ihres Heimatstaates Niederlande für anwendbar erklärt. In diesen beiden Testamenten findet sich kein Hinweis darauf, dass irgendein Kind bevorzugt oder benachteiligt werden soll. D. K. und R. K. starben am 27. Juli 1994 bzw. am 3. September 1995.