des P. K., Beklagter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger, der A. K., Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, und der B. K., Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Armon Vital, Casa Sotri, Vi 380 A, 7550 Scuol, 2 gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Hinterrhein vom 7. März 2002, mitgeteilt am 30. Mai 2002, in Sachen der Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten gegen die Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger und F. K., Beklagter und Berufungsbeklagter,