{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-09-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-41_2002-09-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_41_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b574f14ea0fcd047fc64eef8a6e07b6516df3d5e0f5b0f50eda5a80d6756edf3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b574f14ea0fcd047fc64eef8a6e07b6516df3d5e0f5b0f50eda5a80d6756edf3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_41", "Checksum": "cd1231dc2cf26555c2b6e62db1513b69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 02.09.2002 ZF 2002 41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 02.09.2002 ZF 2002 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbteilung | ZGB Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:37:57", "Checksum": "7d0310992766f31d1a17ae2b45324d93", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 02.09.2002 ZF 2002 41\nRegeste:\nErbteilung | ZGB Erbrecht\n\n 10. a) In ihrer Anschlussberufung beantragen die Berufungsbeklagten, die\nvon der Vorinstanz gesprochene ausseramtliche Entschädigung sei alleine ihnen\nzuzusprechen, weil F. K. nicht von ihrem Rechtsanwalt vertreten gewesen sei. Zu-\n17\n\ndem seien die Berufungskläger unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, die\nausseramtliche Entschädigung zu leisten.\n\nb) Die Berufungskläger bilden eine notwendige Streitgenossenschaft. Gestützt auf Art. 122 ZPO wird die unterliegende Partei zur ausseramtlichen Entschädigung verpflichtet. Bildet die unterliegende Partei eine Streitgenossenschaft, so\nwerden die Streitgenossen unter solidarischer Haftung zur Entschädigung verpflichtet. Entsprechend ist die Anschlussberufung gutzuheissen und Ziffer 2 Abs. 2 des\nangefochtenen Urteils aufzuheben. Die Kläger werden verpflichtet, unter solidarischer Haftung die Beklagten P. K., A. K. und B. K. für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Hinterrhein insgesamt mit Fr. 29'800.-- inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer\nzu entschädigen. Eine ausseramtliche Entschädigung für F. K. ist nicht zuzusprechen, da er nicht vertreten war, keinerlei Parteihandlungen vorgenommen und daher auch keinen Aufwand hatte.\n\n11. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen bei diesem Ausgang vollumfänglich zu Lasten der Berufungskläger, welche die Berufungsbeklagten (ohne F.\nK.) für das Berufungsverfahren überdies vollumfänglich ausseramtlich zu entschädigen haben. Unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Honoraransätze des bündnerischen Anwaltsverbandes erscheint für das Berufungsverfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'000.-- als angemessen.\n18\n\nDemnach erkennt die Zivilkammer :\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. Die Anschlussberufung wird gutgeheissen, und Ziffer 2 Absatz 2 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:\n\"Die Kläger werden ausserdem verpflichtet – unter solidarischer Haftung, die Beklagten P. K., A. K. und B. K. insgesamt mit 29'800.-- inklusive 7,6 % Mehrwertsteuer zu entschädigen.\"\n\n3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8'285.-- (Gerichtsgebühr von\nFr. 8'000.-- und Schreibgebühren von Fr. 285.--) gehen zu Lasten der Berufungskläger, welche – unter solidarischer Haftung – verpflichtet werden, die\nBerufungsbeklagten P. K., A. K. und B. K. für das Berufungsverfahren mit Fr.\n2'000.-- zu entschädigen.\n\n4. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Der Aktuar ad hoc\n"}