{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-09-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-41_2002-09-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_41_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b574f14ea0fcd047fc64eef8a6e07b6516df3d5e0f5b0f50eda5a80d6756edf3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b574f14ea0fcd047fc64eef8a6e07b6516df3d5e0f5b0f50eda5a80d6756edf3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_41", "Checksum": "cd1231dc2cf26555c2b6e62db1513b69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 02.09.2002 ZF 2002 41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 02.09.2002 ZF 2002 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Folglich braucht\nim Zusammenhang mit einer allfälligen Ausgleichspflicht auch nicht näher abgeklärt\nzu werden, ob der ausgebuchten Forderung eine Forderung von P. K. gegen die A.\nAG gegenübergestanden hat oder ob jene Forderung überhaupt je Bestand hatte;\ndenn selbst wenn die Erblasser Alleinaktionäre gewesen wären, ist nicht nachge-\n15\n\nwiesen, ob sich die Ausbuchung überhaupt indirekt auf das Privatvermögen der Erblasser ausgewirkt hat. Die Ausbuchung hatte nämlich vorab Auswirkungen auf das\nVermögen der A. AG. Nach Aussage der Berufungskläger habe D. K. die Meinung\nvertreten, die Kontokorrentforderung sei uneinbringlich, weshalb sie ausgebucht\nwurde. Wenn aber die Forderung der A. AG gegen P. K. aus der Sicht des Erblassers uneinbringlich und damit wertlos war, so konnte sich die Ausbuchung auch\nnicht auf den für den Ausgleichungstatbestand massgebenden Wert der Aktien auswirken. Die Berufung ist daher auch aus diesem Grund abzuweisen.\n\n8. a) Die Berufung ist ferner auch aus folgendem Grund abzuweisen. Selbst\nwenn davon ausgegangen würde, dass die Eltern K. Alleinaktionäre der A. AG gewesen waren, wäre nicht nachgewiesen, ob eine Zuwendung vorliegt. Auch nach\nniederländischem Recht ist die Schenkung ein Vertrag (Art. 1132 in Verbindung mit\nArt. 1703 BW). Damit der Schenkungsvertrag zustande kommt, sind zwei entgegengerichtete, übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich. In subjektiver Hinsicht muss der Schenker dadurch seinen Zuwendungswille (\"animus donandi\") klar\nund eindeutig zum Ausdruck bringen. Die Motivation der Schenkung ist dabei unerheblich. Die Beweislast dafür, dass ein Zuwendungswille gegeben war, tragen die\nBerufungskläger.\n\nb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich aus Art. 8 ZGB\nnicht nur das Recht zum Beweis, sondern auch das Recht zum Gegenbeweis (vgl.\nBGE 120 II 397 mit weiteren Hinweisen). Der Gegner der beweisbelasteten Partei\nhat einen Anspruch darauf, zum Beweis von Umständen zugelassen zu werden\n(BGE 115 II 305). Für das Gelingen des Gegenbeweises ist bloss erforderlich, dass\nder Hauptbeweis erschüttert wird, nicht aber auch, dass der Richter von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt wird (BGE 76 II 194). Insoweit unterscheidet\nsich der Gegenbeweis vom Beweis des Gegenteils, der sich gegen eine gesetzliche\nVermutung richtet und seinerseits ein Hauptbeweis ist (Kummer, Berner Kommentar, Art. 8 ZGB N 107 f.), für welchen das entsprechende Beweismass gilt. Ob die\nvom Gegenbeweis erfassten Tatsachen geeignet sind, den Hauptbeweis zu erschüttern, ist eine Frage der Beweiswürdigung (BGE 120 II 397).\n\nc) Gemäss Buchhaltung (KB 5) hatte die A. AG gegenüber P. K. eine Kontokorrentforderung. Gläubigerin dieser freilich von den Berufungsbeklagten bestrittenen Forderung war folglich die Aktiengesellschaft. Dafür, dass die Aktiengesellschaft je einen Zuwendungswille zum Ausdruck gebracht hätte, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Durch die Ausbuchung der Kontokorrentforderung wurde dieses Akti-\n16\n\nvum lediglich intern abgeschrieben. Die A. AG hat P. K. nie erklärt, dass er nun die\nvormals verbuchte Kontokorrentforderung zufolge Schenkung nicht mehr begleichen müsse. Der Aktiengesellschaft wäre es somit auch nach der Ausbuchung weiterhin freigestanden, diese Forderung geltend zu machen. Aus der Anweisung, die\nKontokorrentforderung auszubuchen, kann folglich kein Zuwendungswille abgeleitet\nwerden. Dies gilt selbst dann, wenn die Erblasser Alleinaktionäre gewesen wären;\ndenn auch bei ihnen war kein animus donandi erkennbar.\n\nDem Zeugen E. war auf Befragen des Rechtsanwalts der Berufungskläger\nnicht bekannt, dass sich P. K. die Kontokorrentschuld löschen liess (Einvernahmeprotokoll Zeuge E. vom 14. November 2001, Seite 5). Gleiches sagte die Zeugin D.\naus (Einvernahmeprotokoll Zeugin D. vom 6. Dezember 2001, Seite 2). Schliesslich\nhat auch der Zeuge B. keine Kenntnis über die Umstände, welche zur Ausbuchung\nder Kontokorrentforderung führten (Einvernahmeprotokoll Zeuge B. vom 22. Februar 2002, Seite 5). Es ist daher auch nicht erstellt, dass, selbst wenn ein Zuwendungswille der Erblasser bejaht werden müsste, P. K. die Schenkung angenommen\nhätte.\n\nd) Soweit die Berufungskläger den Hauptbeweis für das Vorhandensein des\nanimus donandi bei den Erblassern überhaupt angetreten haben, würde dieser\nHauptbeweis bereits in den Ansätzen erschüttert dadurch, dass niemand etwas von\neinem Zuwendungswille weiss und ein solcher sich auch nicht aus den übrigen Akten ergibt, weshalb das Gericht unter Anwendung der freien richterlichen Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein Zuwendungswille fehlte, weshalb die\nBerufung auch aus diesem Grund abzuweisen ist.\n\n9. a) Die Berufungskläger rügen zudem, die vorinstanzlichen amtlichen wie\nausseramtlichen Kosten seien zu hoch, da die Rechtsabklärung der Gegenpartei\nunnötig und die Urteilsbegründung dürftig gewesen sei.\n\nb) Die Berufungskläger hätten die Höhe der Kosten mit der Kostenbeschwerde anfechten müssen; denn zusammen mit der Berufung kann nur die Verteilung der Kosten gerügt werden (PKG 1996 Nr. 21). Eine begründete Kostenbeschwerde wurde nicht erhoben, weshalb auf die vorgebrachte Rüge, die vorinstanzlichen Kosten seien zu hoch, nicht eingetreten werden kann.\n\n"}