{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-09-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-41_2002-09-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_41_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b574f14ea0fcd047fc64eef8a6e07b6516df3d5e0f5b0f50eda5a80d6756edf3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b574f14ea0fcd047fc64eef8a6e07b6516df3d5e0f5b0f50eda5a80d6756edf3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_41", "Checksum": "cd1231dc2cf26555c2b6e62db1513b69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 02.09.2002 ZF 2002 41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 02.09.2002 ZF 2002 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zudem wurden beide Verfasser dieser Bestätigung als Zeugen aufgerufen, so dass die Parteien im Beweisverfahren bezüglich der beklagtischen Beilage (BB 14) Fragen an die Urheber der Bestätigung stellen konnten, wovon sie\ndann auch tatsächlich Gebrauch machten. Anlässlich der Zeugeneinvernahmen\nbestätigten sodann die Urheber den Inhalt der Bestätigung (Einvernahmeprotokoll\nZeuge C. vom 3. Dezember 2001, Seite 4; Einvernahmeprotokoll Zeuge B. vom 22.\nFebruar 2002, Seite 2 und 5). Folglich kann die Bestätigung vom 7. Mai 1999 beweisrechtlich verwertet werden, womit unter Einbezug dieser Bestätigung und des\nSchreibens an die kantonale Steuerbehörde vom 23. August 1985 (BB 35) die Aussage des Zeugen C. in Bezug auf die Frage, wie das im Jahre 1985 ausgebuchte\nKontokorrentkonto von P. K. angewachsen sei, als widersprüchlich bezeichnet werden darf. Auch seine Aussage in Bezug auf die Frage, wer Aktionär der A. AG gewesen war, ist in Zweifel zu ziehen. Diese Aussage des Zeugen C. steht zudem in\nWiderspruch zu den von den Berufungsklägern gemachten Behauptungen, die A.\nAG habe den Erblassern gehört (Prozesseingabe, Seite 3, Ziffer 3). Dennoch haben\ndie beiden Aussagen eine Gemeinsamkeit: Weder die Berufungskläger noch der\nZeuge C. konnten klar sagen, zu welchem Zeitpunkt D. K. bzw. dieser und seine\nFrau sämtliche Aktien alleine gehalten haben sollen. Auch aus den im Recht liegenden Akten kann nicht geschlossen werden, wer zum Zeitpunkt der Löschung der\nForderung (Geschäftsjahr 1985; vgl. KB 4, 5, 6a und 6b) alles Aktionär der A. AG\nwar. Anlässlich der Generalversammlung vom 26. Januar 1976 haben drei Aktionäre die neuen Statuten unterzeichnet: D. K., M. K. und P. K.. Dass der Kreis der\nAktionäre nicht nur auf D. K. oder die Eltern K. beschränkt war, ergibt sich auch aus\nanderen im Recht liegenden Akten. An den Generalversammlungen vom 1. Juli\n1980 (BB 10), vom 27. August 1981 (BB 12) und vom 18. März 1982 (BB 13) waren\nstets alle Familienmitglieder anwesend, ohne dass daraus resultieren würde, wer\nwie viele Aktien vertritt. In diesem Zusammenhang muss auch erwähnt werden,\ndass gemäss § 8 der revidierten Statuten (BB 3) jeder Aktionär an der Generalversammlung teilnehmen oder sich durch einen Dritten vertreten lassen kann, woraus\ngeschlossen werden darf, dass sich ein Aktionär nicht durch mehrere Personen vertreten lassen durfte. An der Generalversammlung vom 29. Juni 1983 sind ferner nur\nD. K. und M. K. anwesend. Dennoch sind gemäss Protokoll alle Aktien vertreten (BB\n30). Schliesslich sind an der Generalversammlung vom 9. August 1985 die Eltern\nD. K. und R. K. sowie die Nachkommen F. K. und E. K. in Vertretung des gesamten\nAktienkapitals anwesend (BB 31). Aus diesem Grund ist nicht nachgewiesen, dass\n14\n\ndas private Vermögen der Eltern K. durch die Löschung der verbuchten Forderung\nin der Buchhaltung der A. AG auch nur indirekt alleine tangiert war. Die Berufungskläger offerierten hierfür keine Beweise. Demgegenüber haben die Berufungsbeklagten zumindest versucht, den Gegenbeweis anzutreten, indem sie die jeweiligen\nProtokolle der Generalversammlungen ins Recht legten. Aufgrund dieser aus den\nverschiedenen Generalversammlungsprotokollen hervorgehenden Indizien und\ndem zusätzlichen Umstand, dass zum fraglichen Zeitpunkt E. K. einzige Verwaltungsrätin der A. AG war (BB 4) und als solche zumindest eine Pflichtaktie hielt (§\n13 der Statuten; BB 3), ist das Kantonsgericht unter Anwendung der freien richterlichen Beweiswürdigung zur vollen Überzeugung gelangt, dass die Eltern K. nicht\nAlleinaktionäre der A. AG waren, weshalb nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden konnte, ob und – falls ja – in welchem Umfang das Privatvermögen der Erblasser durch die Ausbuchung der Kontokorrentforderung tangiert war. Dies gilt sowohl\nnach niederländischem als auch nach schweizerischem Recht (vgl. Art. 626 ZGB).\nSomit ist auch nicht nachgewiesen, dass durch die Ausbuchung der Kontokorrentforderung das Vermögen von P. K. eine Vermehrung aus demjenigen der Erblasser\nerfahren hat. Die Berufung ist mithin schon aus diesem Grund abzuweisen.\n\n6. In der Bestätigung vom 7. Mai 1999 (BB 14) wurde überzeugend dargelegt,\ndass die per 31. Dezember 1985 vorgenommene Saldierung des Kontokorrents von\nP. K. gerechtfertigt gewesen sei und nicht als Erbvorbezug qualifiziert werden\nkönne. Dass die Vorinstanz diese Bestätigung (BB 14) in ihrer Beweiswürdigung\nheranziehen durfte, wurde bereits ausgeführt (vgl. Ziffer 2 hiervor). Inwiefern daher,\nwie die Berufungskläger vorbringen, durch die im Zusammenhang mit diesen Gegenforderungen von P. K. vorinstanzlich gemachten Feststellungen das rechtliche\nGehör verletzt worden wäre, ist nicht ersichtlich und auch nicht genügend dargetan;\nes kann jedenfalls diesbezüglich gestützt auf Art. 229 Abs. 3 ZPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.\n\n"}