{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-09-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-41_2002-09-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_41_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b574f14ea0fcd047fc64eef8a6e07b6516df3d5e0f5b0f50eda5a80d6756edf3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b574f14ea0fcd047fc64eef8a6e07b6516df3d5e0f5b0f50eda5a80d6756edf3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_41", "Checksum": "cd1231dc2cf26555c2b6e62db1513b69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 02.09.2002 ZF 2002 41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 02.09.2002 ZF 2002 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Hat der\nSchweizer Richter den Inhalt des ausländischen Rechts ohne die Mitwirkung der\nParteien ermittelt und ist er der Meinung, dies in einem für seine Urteilsfindung ausreichenden Masse getan zu haben, so ist er ferner nicht verpflichtet, den Parteien\nvor der Anwendung des festgestellten Rechts Gelegenheit zu einer Stellungnahme\nzu geben. Der Richter kann indes anstelle des durch die Kollisionsnorm berufenen\nausländischen Rechts sowohl in vermögensrechtlichen, als auch in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ersatzweise schweizerisches Recht anwenden, wenn\nsich die Feststellung des Inhalts des fremden Rechts als unmöglich erweist oder\njedenfalls – trotz etwaiger Mitwirkung der Parteien – mit übermässigen Schwierigkeiten verbunden wäre. Dies ist auch dann der Fall, wenn ernsthafte Zweifel am\nErgebnis aufkommen (BGE 121 III 438 f. sowie BGE 128 III 346 f.).\n\nb) Wie nachstehend zu zeigen sein wird, kann der Inhalt des niederländischen Rechts für die vorliegend zu beurteilende Frage, ob die Buchung, welche\ndazu führte, dass die in der Buchhaltung der A. AG erfasste Schuld von P. K. ausgebucht wurde, ein ausgleichspflichtiger Tatbestand sei, ohne weiteres festgestellt\nwerden. Dabei ist aber ferner zu beachten, dass sich das Prozessrecht grundsätzlich nach der lex fori richtet.\n\n5. a) Nach Art. 1132 Ziff. 1 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches\n(Burgerlijk Wetboek, nachfolgend BW) müssen Erben alle Schenkungen unter Lebenden, die sie vom Erblasser erhalten haben, zum Ausgleich bringen, und zwar\nvon den Erben in der absteigenden Linie, gleich, ob sie den Nachlass vorbehaltlos\noder unter dem Vorrecht der Inventarerrichtung angenommen haben und ob sie nur\nzum Pflichtteil oder zu mehr berufen sind, es sei denn, die Geschenke wären mit\nausdrücklicher Freistellung von der Ausgleichung durch öffentliche Urkunde oder\nletztwillige Verfügung von der Verpflichtung zur Ausgleichung befreit worden. Ausser diesen der Ausgleichung unterworfenen Schenkungen muss alles ausgeglichen\nwerden, was dem Erben gegeben wurde, um ihm eine Stellung, einen Beruf oder\nein Gewerbe zu verschaffen oder seine Schuld zu bezahlen, ebenso alles, was zur\nVerehelichung geschenkt wurde (Art. 1142 BW).\n12\n\nb) aa) Auch nach dem niederländischen Recht bildet Voraussetzung, dass\ndie Schenkung unter Lebenden vom Erblasser vorgenommen wird. Auch bei den in\nArt. 1142 BW genannten Zuwendungsgeschäften handelt es sich um unentgeltliche\nZuwendungen, also um Rechtsgeschäfte des Erblassers, durch die dessen Vermögen vermindert und dasjenige des Nachkommen vermehrt wird. In beiden Fällen\nmuss vorab das Vermögen des Erblassers durch den einen Ausgleich begründenden Tatbestand betroffen sein (\"alle schenkingen onder de levenden, welke zij von\nden erflater hebben genoten\" [Art. 1132 BW]).\n\nbb) Die Berufungskläger machen geltend, dadurch, dass die A. AG eine in\nderen Buchhaltung erschienene Forderung gegen P. K. löschte, sei eine Vermögensverschiebung von den Erblassern zum präsumtiven Erben erfolgt, welche auszugleichen sei. Das Vermögen der Erblasser sei zumindest indirekt tangiert gewesen, da D. K. Alleinaktionär der A. AG gewesen sei. Dass eine Zuwendung vom\nErblasser stammt, gehört zum notwendigen Tatbestand der Ausgleichung. Nach\nden allgemeinen Beweisregeln müssen die Kläger den Nachweis erbringen, dass\ndurch die Ausbuchung der fraglichen Forderung das Vermögen der Erblasser geschmälert wurde. Die Beweislast für die Voraussetzungen nach Art. 1132 und 1142\nBW tragen somit die Berufungskläger, welche die Ausgleichung verlangen.\n\ncc) Wer die Aktien der A. AG zum Zeitpunkt der Löschung deren verbuchten\nForderung gegen P. K. hielt, ist, wie die Berufungsbeklagten zutreffend argumentierten, unklar. Die Berufungskläger behaupten in ihrer Prozesseingabe, die Aktien\nhätte den Eltern, D. K. und R. K., gehört. Demgegenüber sagte der Zeuge C. aus,\nC. K. habe sämtliche Aktien der A. AG gehalten (Einvernahmeprotokoll vom 3. Dezember 2001, Seite 4). Der Zeuge C. mag sich indes nicht mehr daran erinnern, ob\nP. K. neben dem bescheidenen Lohn noch andere Ansprüche erhalten habe. Dies\nsteht jedoch in Widerspruch zu dem vom Zeugen mitverfassten Schreiben an die\nkantonale Steuerverwaltung vom 23. August 1985 (BB 35), worin er bestätigt, dass\nim Lohnausweis von P. K. die Naturalbezüge zu Recht nicht enthalten seien, da ihm\nNaturalbezüge, Privatanteil für die Dienstwohnung, die allgemeinen Unkosten und\ndas Auto auf seinem Kontokorrent belastet wurden. Dies wurde von den Zeugen C.\nund Zeuge B. am 7. Mai 1999 abermals bestätigt (BB 14). Auch die Zeugin D. sagte\naus, dass diese Buchung vor allem steuerrechtliche und buchhalterische Gründe\ngehabt habe (Einvernahmeprotokoll Zeugin D. vom 6. Dezember 2001, Seite 2). Im\nZusammenhang mit der vorerwähnten Bestätigung vom 7. Mai 1999 (BB 14) machen die Berufungskläger – wie bereits ausgeführt – zu Unrecht geltend, die Bestätigung vom 7. Mai 1999 (BB 14) sei aus dem Recht zu weisen. Darin wurde von\n13\n\n"}