{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-09-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-41_2002-09-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_41_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b574f14ea0fcd047fc64eef8a6e07b6516df3d5e0f5b0f50eda5a80d6756edf3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b574f14ea0fcd047fc64eef8a6e07b6516df3d5e0f5b0f50eda5a80d6756edf3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_41", "Checksum": "cd1231dc2cf26555c2b6e62db1513b69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 02.09.2002 ZF 2002 41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 02.09.2002 ZF 2002 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Februar 2002\nschwergewichtig zu dieser Bestätigung und zu der entsprechenden Beilage befragt.\nKeinesfalls aber war der Zeuge zu dem von ihm nicht verfassten und ihm auch offensichtlich nicht bekannten Schreiben der D. AG vom 18. Juni 1985 zu befragen;\ndenn er konnte offensichtlich aus eigener Wahrnehmung nichts dazu sagen. Zu diesem Schreiben hätte vielmehr gerade der Zeuge C. als Mitverfasser des vorgenannten Schreibens befragt werden können. Dies hat die Klägerschaft nicht anbegehrt.\n\nc) Sowohl der von der Klägerschaft nominierte Zeuge C. als auch der Zeuge\nB. wurden zur Bestätigung vom 7. Mai 1999 befragt (BB 14). Nachdem somit auch\ndie Klägerschaft den von ihr nominierten Zeugen ausdrücklich zu dem von der Beklagtschaft eingelegten Dokument befragen liess, welches ja gerade von Zeuge C.\nmitverfasst worden war, ist nicht nachvollziehbar, weshalb nunmehr dieses Aktenstück aus dem Recht gewiesen werden soll. Dieses Aktenstück bildet doch auch\nGrundlage für die erfolgten Zeugenbefragungen, weshalb es bei den Akten zu bleiben hat.\n\nd) Da schliesslich sowohl Zeuge C. als auch Zeuge B. zu der Bestätigung\nvom 7. Mai 1999 als Zeugen befragt worden sind, kann diese Urkunde auch nicht\neine Umgehung des Zeugenbeweises darstellen.\n\n3. a) Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz untersteht laut Art. 90 Abs. 1 IPRG grundsätzlich schweizerischem Recht. Ein Ausländer\nkann jedoch durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag den Nachlass einem seiner Heimatrechte unterstellen (Art. 90 Abs. 2 IPRG). Diese Unterstellung fällt nur\n10\n\ndahin, wenn er im Zeitpunkt des Todes diesem Staat nicht mehr angehört hat oder\nwenn er Schweizer Bürger geworden ist (Art. 90 Abs. 2 IPRG). Eine Rechtswahl\nkann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (BGE 125 III 37 ff. = Pra 1999, Nr.\n153; BGE 111 II 19 f.; BGE 109 II 403).\n\nEine Klage ist erbrechtlicher Natur, wenn sich die Parteien auf einen erbrechtlichen Anspruch stützen, um einen Erbteil einzufordern und das Bestehen sowie den Umfang ihrer Rechte am Nachlass feststellen zu lassen. Entscheidend für\ndie Qualifikation der Klage sind die von den Parteien zugrundegelegten Anspruchsgrundlagen (BGE 96 II 90).\n\nb) Vorliegend haben die Erblasser je ein am 5. Dezember 1980 in niederländischer Sprache notariell verfasstes Testament hinterlassen und das Erbrecht ihres\nHeimatstaates Niederlande für anwendbar erklärt (KB 3 und 4). Die formell gültige\nErrichtung der Testamente im Sinne des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober\n1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht ist unbestritten. Zum jeweiligen Todeszeitpunkt gehörten ferner beide Erblasser nach wie\nvor dem niederländischen Staat an, weshalb folglich niederländisches Recht anzuwenden ist (vgl. Art. 90 Abs. 2 IPRG). Vor der Übernahme der Regelung des Haager\nÜbereinkommens über das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare\nRecht vom 1. August 1989 durch das niederlänische Gesetz vom 4. September\n1996, das erst für alle Erbfälle nach dem 30. September 1996 gilt, unterstellte das\nniederländische Kollisionsrecht die Erbfolge – einschliesslich der sachlichen Gültigkeit und der Rechtsfolge von Verfügungen von Todes wegen – grundsätzlich dem\nHeimatrecht des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes (Wolfgang Weber, Niederlande, in: Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht, München 2003, Vorbem. N 1).\nAuch das niederländische Erbrecht steht somit der getroffenen Rechtswahl nicht\nentgegen; denn selbst ohne eine solche Rechtswahl wäre niederländisches Erbrecht anwendbar. Mit der gültigen Rechtswahl wurde aber verhindert, dass eine\nNachlassspaltung eintreten kann, weshalb weiter nicht geprüft werden muss, ob für\ndie in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte der Erben allenfalls Schweizer Erbrecht zur Anwendung gelangt.\n\n4. a) Art. 16 Abs. 1 IPRG verpflichtet den kantonalen Richter zur Feststellung\ndes Inhalts des ausländischen Rechts, räumt ihm jedoch die Möglichkeit ein, diesen\nNachweis – soweit es um vermögensrechtliche Ansprüche geht – den Parteien aufzuerlegen. Er ist hierzu aber nicht in jedem Fall verpflichtet (BGE 121 III 438). Auch\nbeim Vorliegen von grenzüberschreitenden Sachverhalten gilt der Grundsatz \"iura\n11\n\n"}