{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-09-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-41_2002-09-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_41_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b574f14ea0fcd047fc64eef8a6e07b6516df3d5e0f5b0f50eda5a80d6756edf3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b574f14ea0fcd047fc64eef8a6e07b6516df3d5e0f5b0f50eda5a80d6756edf3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_41", "Checksum": "cd1231dc2cf26555c2b6e62db1513b69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 02.09.2002 ZF 2002 41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 02.09.2002 ZF 2002 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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K. seit 21. März 1979 Alleinaktionär der Kurhaus C.\nAG sei. Ebenso klar sei, dass die Familie P. K. während ihrer Anstellung bei der A.\nAG in den Jahren 1973 bis 1982 zu einem Hungerlohn arbeiten musste, wobei nach\ndem übereinstimmenden Parteiwillen die A. AG zusätzlich für alle Lebenshaltungskosten der Familie P. K. haben aufkommen müssen. Von 1979 bis 1982 hatte P. K.\nals Alleinaktionär der Kurhaus C. AG das Hotel A. an die A. AG verpachtet. Der\nvereinbarte Pachtzins habe Fr. 45'000.-- pro Jahr betragen. Da der Pachtzins ebenfalls nicht habe bezahlt werden können, habe die A. AG teilweise für den laufenden\nUnterhalt des Hotels N. aufkommen müssen. Da weder die Löhne noch der Pachtzins vollständig von der A. AG hätten bezahlt werden können, hätten Sanierungsmassnahmen ergriffen werden müssen, wonach die von der A. AG erbrachten Lebenshaltungskosten und die laufenden Kosten für das Hotel A. in Form von Kontokorrentpositionen als Aktivum der A. AG in der Bilanz hätten ausgewiesen werden\nmüssen, um keine Überschuldungssituation ausweisen zu müssen. Diese Kontokorrentposition habe eine blosse buchhalterische Bilanzposition dargestellt, welche\nnach dem damaligen übereinstimmenden Parteiwillen nie und nimmer eine effektive\nVerbindlichkeit zur Folge gehabt haben konnte. Es sei auch nicht nachvollziehbar,\nweshalb gerade P. K., der mit seinen Eltern im Streit lag, ein Abschiedsgeschenk\nhabe erhalten sollen. Die Theorie über die Uneinbringlichkeit würde ferner nicht verfangen, da P. K. ein Vermögen von mehreren Fr. 100'000.-- besessen habe. Vorliegend sei zudem zweifelsfrei niederländisches Erbrecht anwendbar, welches – im\nGegensatz zum Schweizer Recht – natürliche Verpflichtungen nicht der Ausgleichspflicht unterstellen würde, weshalb bereits deshalb die Berufung abzuweisen sei.\nAufgrund der Beweislastverteilung hätten die Berufungskläger beweisen müssen,\ndass effektiv eine Schuld von P. K. gegenüber den Eltern in der Höhe von Fr.\n122'641.44 bestanden hatte, dass diese Schuld zur Verschaffung eines Vermögensvorteils erlassen wurde und dass P. K. seinen Willen zum Schuldenerlass\nkundgetan hatte. Dass gerade ein solcher Wille gefehlt habe, habe der gegnerische\nRechtsanwalt freimütig eingestanden, da er in seiner Prozesseingabe ausführte, die\nLöschung der Schuld sei ohne Erklärung erfolgt. Ein Ausgleichstatbestand liege\naber auch deshalb nicht vor, weil einerseits nicht die Erblasser ein Guthaben\ngelöscht haben, da nicht klar sei, wer zum relevanten Zeitpunkt Aktionär der A. AG\n8\n\ngewesen war, und weil anderseits die gelöschte Kontokorrentposition keine rechtswirksame Forderung gewesen sei.\n\nDie Anschlussberufung sei zudem gutzuheissen, weil F. K. nicht von ihm,\ndem Rechtsanwalt der Berufungsbeklagten, vertreten gewesen sei, weshalb die von\nder Vorinstanz gesprochene ausseramtliche Entschädigung seinen Mandanten alleine zuzusprechen sei. Zudem seien die Berufungskläger antragsgemäss zu verpflichten, die ausseramtliche Entschädigung unter solidarischer Haftbarkeit zu leisten.\n\nd) In der Replik hielt der Rechtsvertreter der Berufungskläger fest, dass\ngemäss Aussage des Zeugen C., D. K. alleiniger Aktionär der A. AG gewesen sei.\nTatsache sei, dass die Forderung gegenüber P. K. ausgebucht worden sei,\nwährenddem andere Geschwister nichts erhalten hätten. In diesem Zusammenhang sei die Zeugin D. weniger glaubwürdig als der Zeuge C..\n\ne) Auf eine Duplik wurde verzichtet.\n\nAuf die weiteren Begründungen und Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDie Zivilkammer zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte im Sinne von Artikel 19 ZPO kann die\nBerufung an das Kantonsgericht ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist gemäss Art. 219 Abs. 1 ZPO innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen,\nvon der schriftlichen Mitteilung des Urteils an, dem Präsidenten der ersten Instanz\nin dreifacher Ausfertigung zu erklären. Sie hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit\nsolche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbeklagten können, wenn sie nicht selbst auch Berufung eingelegt haben, innert der\nperemptorischen Frist von 10 Tagen seit Mitteilung der Berufungserklärung ebenfalls beim Präsidenten der ersten Instanz ihre Anschlussberufung mit formulierten\nAnträgen einreichen (Art. 220 Abs. 1 ZPO). Sowohl Berufung als auch Anschluss-\n9\n\nberufung erfolgten frist- und formgerecht, weshalb auf beide Rechtsmittel eingetreten werden kann.\n\n2. a) Gemäss Art. 85 Abs. 3 EG zum ZGB kann das Gericht bei Prozessen\nüber die Erbteilung auf Antrag oder von Amtes wegen weitere Beweiserhebungen\nanordnen. Insbesondere kann der Richter nach freiem Ermessen auch Zeugenbeweise anordnen. Diese verstärkte richterliche Mitwirkung an der Abklärung des\nSachverhaltes soll der Wahrheitsfindung dienen (vgl. PKG 1990 Nr. 2).\n\n"}