{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-09-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-41_2002-09-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_41_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b574f14ea0fcd047fc64eef8a6e07b6516df3d5e0f5b0f50eda5a80d6756edf3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b574f14ea0fcd047fc64eef8a6e07b6516df3d5e0f5b0f50eda5a80d6756edf3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_41", "Checksum": "cd1231dc2cf26555c2b6e62db1513b69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 02.09.2002 ZF 2002 41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 02.09.2002 ZF 2002 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbteilung | ZGB Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:37:57", "Checksum": "7d0310992766f31d1a17ae2b45324d93", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 02.09.2002 ZF 2002 41\nRegeste:\nErbteilung | ZGB Erbrecht\n\nA. an die A. AG verkauft, obschon hierfür jeglicher Beweis fehlen würde. Es sei auch\nnirgends im angefochtenen Urteil ausgeführt worden, wie hoch der nicht beglichene\nPachtzins und der angemessene Lohn sei. Die Vorinstanz habe lediglich festgehalten, dass die Pachtzinsausstände und die Differenz zwischen dem ausbezahlten\nund dem angemessenen Lohn die ausgebuchte Forderung von rund Fr. 122'000.--\nübersteigen würden. Auch dafür, dass es sich bei der Ausbuchung um einen Ausgleich für den Verzicht finanzieller Art handeln würde, würden jegliche Belege fehlen. Schliesslich sei der Lohn der Ehefrau von P. K. ohne Belang; dennoch habe die\nVorinstanz diesen Lohn in ihre Erwägungen miteinbezogen. Aus allen diesen Gründen sei das Urteil zufolge Verweigerung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Auch\ndie Abmachungen zwischen der C. AG und der A. AG bezüglich des Pachtzinses\nseien nicht bewiesen und in vorliegendem Verfahren ohnehin nicht von entscheidender Bedeutung. P. K. habe gegenüber seinem Vater bzw. der A. AG nie eine\nForderung gestellt. Es bestehe folglich kein Grund zur Annahme, die Buchhaltung\nund das Ergebnis des Fachmannes Zeuge A. seien falsch. Selbst die damalige Frau\nvon P. K. habe nichts von vereinbarten und höheren Gegenpositionen oder von Ersatz für offensichtlich zu niedrigen Löhnen gewusst. Der Fachmann Zeuge A. sei\nzudem zum Schluss gelangt, die fragliche Schuld von rund Fr. 122'000.-- sei abgeschrieben und nicht durch Verrechnung getilgt worden. Obschon diese Meinung des\nFachmannes in Widerspruch zu den schriftlichen Behauptungen der Herren Zeuge\nB. und Zeuge C. stünden, habe die Vorinstanz kommentarlos die Meinung letzterer\nvertreten. Ferner habe der Zeuge B. nicht gehört werden dürfen, da er von keiner\nPartei in den Rechtsschriften nominiert worden sei. Wenn der Zeuge aber schon\nnachträglich zugelassen worden sei, so hätte den Berufungsklägern nicht auch noch\ndas Fragerecht eingeschränkt werden dürfen. Die beklagtische Urkunde Nummer\n14 sei zudem zufolge Umgehung des Zeugenbeweises aus dem Recht zu weisen.\nIm angefochtenen Urteil fehle auch eine Auseinandersetzung mit der Zeugenaussage Zeuge C.. Dieser habe nämlich erklärt, die Schuld von rund Fr. 122'000.-- sei\nwegen Uneinbringbarkeit gestrichen worden. Schliesslich sei auch die steuerliche\nund die buchhalterische Seite von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden; denn die\nSteuerverwaltung habe die Ausbuchung nicht anerkannt, da diese nicht gerechtfertigt gewesen sei und folglich eine Bereicherung des Beklagten darstellen würde. Ein\nAusgleich sei sowohl nach schweizerischem als auch nach holländischem Erbrecht\ngeschuldet, weshalb die Berufung gutzuheissen sei. Zudem seien die vorinstanzlichen amtlichen wie ausseramtlichen Kosten zu hoch, da die Rechtsabklärungen der\nGegenpartei unnötig und die Urteilsbegründung dürftig gewesen seien. Nach dem\nParteivortrag gab der Rechtsvertreter der Berufungskläger sein Plädoyer zu den\nAkten.\n7\n\n"}