{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-09-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-41_2002-09-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_41_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b574f14ea0fcd047fc64eef8a6e07b6516df3d5e0f5b0f50eda5a80d6756edf3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b574f14ea0fcd047fc64eef8a6e07b6516df3d5e0f5b0f50eda5a80d6756edf3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_41", "Checksum": "cd1231dc2cf26555c2b6e62db1513b69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 02.09.2002 ZF 2002 41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 02.09.2002 ZF 2002 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zu prüfen bleibe\ndas Vorliegen eines ausgleichspflichtigen Schulderlasses gemäss Art. 626 Abs. 2\nZGB; denn Zeuge A., diplomierter Wirtschaftsprüfer, sei in seinem Schreiben vom\n19. Oktober 2000 zum Schluss gelangt, die Abschreibung der Darlehensschuld von\nP. K. im Betrag von Fr. 122'641.44 könne als Erbvorbezug angesehen werden (KB\n8). Für die Behauptung, P. K. habe noch Lohnzahlungen und Pachtzinsen zugute,\nfehle ein ausreichender Beweis. Zudem habe P. K. früher keine solche Forderungen\ngestellt. Von einer Verrechnung in rechtlichem Sinn könne nicht die Rede sein. Eine\nVerrechnung liege bloss „in gedanklichem Sinn“ vor.\n\nc) Der beklagtische Rechtsvertreter verlangte in seinem Parteivortrag die\nvollumfängliche Abweisung der Klage, soweit darauf überhaupt eingetreten werden\nkönne. Die Eigentumsverhältnisse an der A. AG seien für die fragliche Zeit alles\nandere als klar. Hingegen könne nachgewiesen werden, dass P. K. ab 21. März\n1979 Eigentümer aller Aktien der Kurhaus C. AG war. Entgegen der Ansicht des\nklägerischen Rechtsvertreters gelinge der Nachweis, dass P. K. zuwenig Lohn und\nPachtzins erhalten habe. 1985 sei eine Nichtschuld gelöscht worden, die einzig\ndazu gedient habe, den Konkurs der A. AG zu verhindern. Nicht nachvollziehbar sei\nauch, weshalb ausgerechnet P. K., dessen Verhältnis zu seinen Eltern seit 1982\nschlecht war, ein Abschiedsgeschenk erhalten haben sollte. P. K. habe zudem im\nSchreiben vom 16. Juni 1983 (BB 15 und 16) ausdrücklich auf die ausstehenden\nPachtzinsen aufmerksam gemacht.\n\nH. Mit Urteil vom 7. März 2002, mitgeteilt am 30. Mai 2002, wies das Bezirksgericht Hinterrhein die Klage ab. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von Fr.\n9‘500.-- (Gerichtsgebühren von Fr. 8'750.--, Schreibgebühren von Fr. 480.-- und\nBarauslagen von Fr. 270.--) gingen zu Lasten der Kläger, welche zudem verpflichtet\nwurden, die Beklagten mit Fr. 29'800.-- zu entschädigen. Das Gericht gelangte unter\nAnwendung des Schweizer Rechts zum Schluss, dass die Löschung der buchhalterisch gegenüber P. K. bestehenden Forderung unabhängig davon, ob die Forderung je bestanden habe, nicht zur Ausgleichung zu bringen sei, da die allfällige Zuwendung nicht unentgeltlich erfolgt sei; denn bereits eine grobe Berechnung ergebe, dass die Lohneinbussen von P. K. und dessen Ehefrau zusammen mit den\n5\n\nausstehenden Pachtzinsen die 1985 allenfalls erlassene Schuld von Fr. 122'641.44\nübersteigen würde.\n\nI. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein liessen die Kläger am\n14. Juni 2002 Berufung an das Kantonsgericht erklären mit folgenden Anträgen:\n„1. Das Urteil das [recte: sei] vollumfänglich aufzuheben.\n2. Es sei festzustellen, dass P. K. einen ausgleichspflichtigen Betrag\nvon Fr. 122'641.44 zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2000 in\ndie Nachlässe seiner Eltern schuldet.\n3. Es sei festzustellen, dass vorerwähnter Betrag auf alle Erben anteilmässig zu teilen ist, weshalb P. K. zu verpflichten ist, jedem\nklagenden Miterben Fr. 13'626.-- zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2000 zu bezahlen.\n4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für alle Instanzen\nzulasten des Beklagten P. K..“\n\nJ. Die Beklagten P. K., A. K. und B. K. erklärten daraufhin am 25. Juni 2002\nAnschlussberufung mit folgenden Anträgen:\n„1. Ziff. 2 Abs. 2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch\nden nachfolgenden Wortlaut zu ersetzen:\n‚Die Kläger werden ausserdem verpflichtet, unter solidarischer\nHaftung die Beklagten P. K., A. K. und B. K. insgesamt mit Fr.\n29'800.-- (inkl. 7.6 % MwST) zu entschädigen.’\n2. Unter voller Kosten- und solidarischer Entschädigungsfolge zu\nLasten der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten.“\n\nK. a) Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. September 2002 vor dem\nKantonsgericht Graubünden waren die Berufungskläger teilweise persönlich mit ihrem Rechtsvertreter sowie der Rechtsanwalt der Berufungsbeklagten anwesend. F.\nK. war nicht anwesend und wurde auch nicht vom Anwalt der Berufungsbeklagtren\nvertreten. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichtes wurden keine Einwendungen erhoben.\n\nb) In seinem mündlichen Parteivortrag führte der Rechtsvertreter der Berufungskläger aus, an den Berufungsanträgen werde weiterhin festgehalten. Das Urteil sei in formeller und materieller Hinsicht ungenügend. Weder auf die in den\nRechtsschriften noch die im Plädoyer aufgeführten wesentlichen Fakten sei die Vorinstanz rechtsgenüglich eingegangen. So könne dem Urteil nicht entnommen werden, worüber er eine Befragung der Parteien bzw. eine Beweisaussage beantragt\nhabe. Ferner sei die Vorinstanz einfach davon ausgegangen, P. K. habe das Hotel\n6\n\n"}