{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-09-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-41_2002-09-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_41_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b574f14ea0fcd047fc64eef8a6e07b6516df3d5e0f5b0f50eda5a80d6756edf3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b574f14ea0fcd047fc64eef8a6e07b6516df3d5e0f5b0f50eda5a80d6756edf3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_41", "Checksum": "cd1231dc2cf26555c2b6e62db1513b69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 02.09.2002 ZF 2002 41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 02.09.2002 ZF 2002 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Juni 2003 nicht eingetreten.)\n\nUrteil\nZivilkammer\n\nVizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Rehli, Sutter-Ambühl, Riesen-Bienz und\nBurtscher, Aktuar ad hoc Infanger.\n\n——————\n\nIn der zivilrechtlichen Berufung\n\nder T. K., Klägerin und Berufungsklägerin, der M. K., Klägerin und Berufungsklägerin, der L. K., Klägerin und Berufungsklägerin, der J. K., Klägerin und Berufungsklägerin, und des C. K., Kläger und Berufungskläger, alle vertreten durch Rechtsanwalt\nlic. iur. Victor Benovici, Goldgasse 11, 7002 Chur, und\n\nin der zivilrechtlichen Anschlussberufung\n\ndes P. K., Beklagter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger, der A. K.,\nBeklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, und der B. K., Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, alle vertreten durch\nRechtsanwalt lic. iur. Armon Vital, Casa Sotri, Vi 380 A, 7550 Scuol,\n2\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichtes Hinterrhein vom 7. März 2002, mitgeteilt am 30. Mai\n2002, in Sachen der Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten\ngegen die Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger und F. K.,\nBeklagter und Berufungsbeklagter,\n\nbetreffend Erbteilung,\n\nhat sich ergeben:\n\nA. D. K. und R. K. haben je ein am 5. Dezember 1980 in niederländischer\nSprache notariell beurkundetes Testament hinterlassen und das Erbrecht ihres Heimatstaates Niederlande für anwendbar erklärt. In diesen beiden Testamenten findet\nsich kein Hinweis darauf, dass irgendein Kind bevorzugt oder benachteiligt werden\nsoll. D. K. und R. K. starben am 27. Juli 1994 bzw. am 3. September 1995.\n\nB. Die Kinder haben als Erben den Nachlass ihrer Eltern grundsätzlich bereits\ngeteilt. Eine Ausnahme wurde in Ziff. 8 des Teilungsvertrages vom 10. Mai 1999\ngemacht. Darin wurde festgehalten:\n„Nicht erfasst in vorliegender Teilung ist die Saldierung des Kontokorrents von P. K. in der A. AG über Fr. 122'000.-- zugunsten P. K.s aus\ndem Jahre 1985, und die Angelegenheit N. sowie allfällige Gegenforderungen P. K.s.“ (KB 7)\n\nC. Die Familie K. erwarb im Jahre 1976 die Aktien der B. AG mit Sitz in H.,\ndie auch Eigentümerin des Schloss X. war. Anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 26. Januar 1976 wurde der Name abgeändert in A. AG und\nder Sitz nach I. verlegt. Die revidierten Statuten wurden ebenfalls am 26. Januar\n1976 von drei Aktionären unterzeichnet (BB 3). Laut § 8 der revidierten Statuten (BB\n3) kann jeder Aktionär an der Generalversammlung teilnehmen oder sich durch einen Dritten vertreten lassen. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat für die Zeit\nseiner Amtsdauer am Sitz der Gesellschaft eine Aktie zu deponieren (BB 3, § 13).\nAnlässlich der Generalversammlung vom 26. Januar 1976 wurde die heutige Beru-\n3\n\nfungsklägerin M. K. zum einzigen Mitglied des Verwaltungsrates gewählt (BB 3 und\n4). Von 1984 bis 1997 war E. K. einzige Verwaltungsrätin der A. AG (BB 4).\n\nD. Am 21. März 1979 kaufte P. K. zum Preis von Fr. 175'000.-- alle Aktien\nder Kurhaus C. AG mit Sitz in O., die Eigentümerin des Hotels N. war (BB 5 und 6).\nVerwaltungsratspräsident wurde der heutige Rechtsanwalt der Berufungskläger,\nund der heutige Berufungsbeklagte P. K. war Mitglied des Verwaltungsrates (BB 5\nund 36).\n\nE. Die A. AG pachtete von der Kurhaus C. AG das Hotel A. und beschäftigte\nzugleich P. K. und dessen Ehefrau als Geschäftsführer. Das Pachtverhältnis wurde\nmit Wirkung auf 31. Oktober 1982 aufgelöst. Die A. AG löschte alsdann im Geschäftsjahr 1985 ein gegenüber P. K. verbuchtes Guthaben von Fr. 122'641.44 (KB\n4, 5, 6a und 6b).\n\nF. Die Berufungskläger instanzierten ihre Klage am 21. November 2000 beim\nVermittleramt des Kreises Thusis. Nach erfolgloser Sühneverhandlung vom 15. Dezember 2000 wurde der Leitschein am 19. Dezember 2000 mit folgenden Rechtsbegehren ausgestellt:\n„Klägerisches Rechtsbegehren:\n1. Es sei festzustellen, dass P. K. einen ausgleichspflichtigen Betrag\nvon Fr. 122'641.44 zuzüglich 5 % Zins ab 31. Dezember 1985 in\ndie Nachlässe seiner Eltern schuldet.\n2. Es sei festzustellen, dass vorerwähnter Betrag auf alle Erben anteilmässig zu teilen ist, weshalb P. K. zu verpflichten sei, jedem\nklagenden Miterben Fr. 13'626.-- zuzüglich 5 % Zins ab 31. Dezember 1985 zu bezahlen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von P. K..\n\nBeklagtisches Rechtsbegehren:\n1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.\n2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher (solidarischer) Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Kläger.“\n\nG. a) Nach Abschluss des doppelten Schriftenwechsels und des Beweisverfahrens fand am 7. März 2002 die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Hinterrhein\nstatt. Der Bezirksgerichtspräsident eröffnete die Verhandlung um 9 Uhr mit der Verlesung des Leitscheines. Zudem stellte er fest, dass die geforderten Kostenvorschüsse geleistet wurden. Anwesend waren die Rechtsvertreter mit den beidseitig\n4\n\n"}