2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.— sowie die Schreibgebühr von Fr. 255.--, total somit Fr. 6'255.--, gehen zu Lasten der Berufungsklägerin, welche die Berufungsbeklagten ausseramtlich mit Fr. 2'000.—zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: