Ausserdem hat sie gemäss Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO den obsiegenden Berufungsbeklagten eine angemessene Entschädigung für deren Umtriebe im Berufungsverfahren zu leisten. Diese wird dem mutmasslichen Aufwand entsprechend auf Fr. 2'000.—festgelegt. 2 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird abgewiesen.