Im Gegenteil, angesichts des Ausgangs des vorinstanzlichen Verfahrens bewegt sich die Verpflichtung der Berufungsklägerin, 4/5 der Gerichtskosten zu übernehmen und eine von Fr. 11'724.10 auf Fr. 8'000.—reduzierte ausseramtliche Entschädigung an die Kläger zu leisten, im unteren Bereich des möglichen Ermessens. Der Einwand der Berufungsklägerin ist darum unbegründet. 14. Ist die Berufung der Berufungsklägerin in allen Teilen abzuweisen, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens in Anwendung von Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO vollumfänglich zu ihren Lasten.