Die Hauptbegehren der Berufungsbeklagten wurden materiell vollständig geschützt, womit grundsätzlich sogar eine vollständige Kostenübernahme durch die damalige Beklagte und heutige Berufungsklägerin zu rechtfertigen wäre. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Kostenverteilung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Im Gegenteil, angesichts des Ausgangs des vorinstanzlichen Verfahrens bewegt sich die Verpflichtung der Berufungsklägerin, 4/5 der Gerichtskosten zu übernehmen und eine von Fr. 11'724.10 auf Fr. 8'000.—reduzierte ausseramtliche Entschädigung an die Kläger zu leisten, im unteren Bereich des möglichen Ermessens.