Die Tatsache, dass die Vorinstanz – etwas missverständlich – dem klägerischen Rechtsbegehren entsprechend das Wort “rückwirkend“ in Ziffer 3 des Dispositivs aufgenommen hat, vermag daran nichts zu ändern. Damit wollte bloss klargestellt werden, dass der Verteilschlüssel auch für die Unterhaltslasten des Winters 2000/2001 anzuwenden ist und damit selbstredend auch die Rechnung für die Schneeräumung der Saison 2000/2001 betrifft. 13. Schliesslich macht der Vertreter der Berufungsklägerin geltend, die Kostenverteilung der Vorinstanz sei nicht zu rechtfertigen und nicht nachvollziehbar.