zu verteidigen hatte und worauf sich dieser Anspruch stützte. Das klägerische Rechtsbegehren ist darum nicht zu beanstanden und der Einwand der Berufungsklägerin ist unbegründet. Es liegt auch nicht, wie von der Berufungsklägerin behauptet, eine rückwirkende Anwendung des Verteilschlüssels vor. Die Kläger haben ihre Ansprüche für die damals laufende Wintersaison 2000/2001 am 30. Januar 2001 geltend gemacht. Worin dabei eine Rückwirkung erblickt wird, ist nicht klar. Die Tatsache, dass die Vorinstanz – etwas missverständlich – dem klägerischen Rechtsbegehren entsprechend das Wort “rückwirkend“ in Ziffer 3 des Dispositivs aufgenommen hat, vermag daran nichts zu ändern.