12. Die Berufungsklägerin macht im weitern geltend, die Bezifferung der behaupteten Forderung laut dem dafür massgebenden Leitschein habe nicht vorgelegen. Erst im Rahmen der Replik vom 27. August 2001 sei vom gegnerischen Rechtsvertreter die Summe von Fr. 1'873.95 vorgebracht worden. Dieses Vorbringen im Rahmen des Schriftwechsels bedeute eine unzulässige Erweiterung des Rechtsbegehrens und sei aus diesem Grund zurückzuweisen.