Damit ist keineswegs eine darüber hinausgehende Verwaltung gemeint. Zum Unterhalt einer Sache gehört auch deren gelegentliche Erneuerung sowie selbstredend der Administrativaufwand, welcher erforderlich ist, um die Sache zu unterhalten, da Unterhalt bedeutet, dass die Vorrichtung in ihrem bisherigen gebrauchsfähigen Zustand verbleiben muss, wozu bei einer geteerten Strasse beispielsweise auch die Schneeräumung und die gelegentliche Erneuerung des Teerbelages zählt. Die Überlegungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden.