Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass es sich bei den Kosten für Erneuerung und Administrativaufwand letztlich um Unterhaltskosten handelt, da es dabei um die Kosten für die Auftragserteilung und Administration in Zusammenhang mit der Schneeräumung geht. Gemäss Art. 741 ZGB sollen jene Kosten abgewälzt werden, welche auf Bemühungen zurückzuführen sind, die den Benutzern dienenden Anlagen wieder herzurichten und sie für die Zukunft in ordnungsgemässem Zustand zu erhalten (vgl. Liver, a. a. O., Art. 741 ZGB N. 33). Damit ist keineswegs eine darüber hinausgehende Verwaltung gemeint.