Zweifel über die Richtigkeit der Messungen, die die Vorinstanz ihrer Berechnung zugrundelegte, liegen keine vor, und die Angaben der Berufungsklägerin sind reine Behauptungen. Deshalb darf ohne weiteres von der durch das Architekturbüro Q. berechneten Länge von 139.9 Metern ausgegangen werden. Weiter ist beizufügen, dass die Vorinstanz im Hinblick auf die Frage, welche Fläche die Vorrichtung beziehungsweise die Dienstbarkeitsanlage umfasst, richtigerweise angenommen hat, die rot markierte Fläche des dem Urteil beiliegenden Plans sei massgebend.