Die Berechnung und Aufteilung der Unterhaltsverpflichtung durch die Vorinstanz beruht auf objektiven, nachvollziehbaren und keineswegs sachfremden oder willkürlichen Kriterien. Der Verteilschlüssel stützt sich auf das kantonale Perimetergesetz (BR 803.200), das, wenn auch nicht direkt anwendbar, sinngemäss herangezogen wurde. Die von der Vorinstanz verwendeten Kriterien und das Mass ihrer Berücksichtigung liegen im Rahmen des Ermessens. Das massgebliche Interesse der beteiligten Grundeigentümer bemisst sich zunächst einmal nach dem Wert ihrer 2