Können bei konkurrierenden Interessen an der Benutzung einer Vorrichtung dem Errichtungsakt keine Anhaltspunkte entnommen werden, wie eine sachgerechte Aufteilung der Unterhaltskosten vorzunehmen ist, muss auf andere relevante Umstände des konkreten Einzelfalles zurückgegriffen werden, insbesondere etwa darauf, in welchem Ausmass die Anlage im Alltag tatsächlich in Anspruch genommen wird (vgl. Leemann, Berner Kommentar, Band IV.2, Bern 1925, Art. 741 ZGB N. 4; Liver, Zürcher Kommentar, Band IV.2.a.1, 2. Aufl., Zürich 1968, Art. 741 ZGB N. 54; Petitpierre, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Art. 741 ZGB N. 15; PKG 1957 39 103 ff.).