Erstreckt sich die Ausübung einer Dienstbarkeit auf sogenannte Vorrichtungen (körperliche Anlagen wie Strassen, Brücken, Gräben, Mauern usw.), die sich auf dem belasteten Grundstück befinden, sind sie gemäss Art. 741 Abs. 1 ZGB vom Dienstbarkeitsberechtigten zu unterhalten; dienen sie darüber hinaus auch dem Belasteten, haben nach Abs. 2 der genannten Bestimmung sowohl der Belastete wie der Berechtigte – im Verhältnis ihrer Interessen – für den Unterhalt besorgt zu sein; es sei denn, die Parteien hätten – was im vorliegenden Fall gerade nicht geschehen ist – etwas anderes vereinbart (vgl. BGE 116 II 290 f.;