Bei der fraglichen Zufahrtstrasse handelt es sich unbestrittenermassen um eine Vorrichtung im Sinne von Art. 741 ZGB (Petitpierre, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Art. 741 ZGB N. 4). Erstreckt sich die Ausübung einer Dienstbarkeit auf sogenannte Vorrichtungen (körperliche Anlagen wie Strassen, Brücken, Gräben, Mauern usw.), die sich auf dem belasteten Grundstück befinden, sind sie gemäss Art.